Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar!

Für unsere Kunden stellen wir hier den entsprechenden Gesetzestext und eine

Beispiel-Rechnung zur Verfügung.

1. Steuerbonus

    für Handwerksleistungen bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen

  - im Privathaushalt des Mieters oder

  - Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)


2. Voraussetzungen für das Erhalten des Steuerbonus:

  - Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

  - Arbeitskosten sollten in einem separaten Betrag auf der Rechnung

    ausgewiesen werden.

    Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte

    deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige 

    gelieferten Waren sind nicht begünstigt.

  - Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31. Dezember 2005 

    erbracht worden sein.



3. Wie hoch ist der Steuerbonus?

  - 20 % von max. 6.000 Euro der Erhaltungs-, Modernisierungs- oder

    Renovierungsleistungen, d.h. 1.200 Euro jährlich.

  - Es handelt sich um eine Jahresförderung pro Haushalt.

  - Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.

  - Der Steuerbonus für Handwerksleistungen wird zusätzlich zum

    Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe

    Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 Seite 1 EStG gewährt (Beispiel:

    Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen).

    Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600 Euro im Jahr.


4. Beispiel

    DER PARKETTLEGER legt einen Laminat- oder Parkettfußboden und stellt eine Rechnung

    über 3.000 Euro zzgl. 19 % MwSt. (570 Euro) aus. Die Materialkosten belaufen sich auf 1.000 Euro,

    die Arbeitskosten auf 2.000 Euro netto.


    Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:

    2.000 Euro zzgl. 19 % MwSt. (380 Euro) = 2.380 Euro x 20 % Förderung

    = 476 Euro Steuerbonus/Erstattung.


5. Wann gibt's den Steuerbonus?

    Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im

    Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (z.B. im Jahr 2013 für das Jahr 2012)

gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen

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